Die Formel
Überstunden ergeben sich aus dem Vergleich deiner tatsächlich gearbeiteten Zeit mit deiner vereinbarten Arbeitszeit (Soll) im selben Zeitraum: Überstunden = Ist minus Soll. Ist das Ergebnis negativ, hast du Minusstunden.
Das Soll steht in deinem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, zum Beispiel 40 Stunden pro Woche bei einer Vollzeitstelle oder 20 Stunden bei einer Teilzeitstelle.
Pausen richtig abziehen
Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bevor du rechnest, ziehst du deshalb die Pausen von der Anwesenheit ab.
Beispiel: Du arbeitest von 7:30 bis 16:45 Uhr und machst 45 Minuten Pause. Anwesend warst du 9 Std 15 min, gearbeitet hast du 8 Std 30 min. Bei einem Soll von 8 Stunden sind das 30 Minuten Überstunden.
Beispiel für eine ganze Woche
Dein Soll beträgt 40 Stunden, verteilt auf fünf Tage zu je 8 Stunden. So sieht deine Woche aus (Arbeitszeit ohne Pausen):
| Tag | Gearbeitet | Soll | Differenz |
|---|---|---|---|
| Montag | 8 Std 30 min | 8 Std | +30 min |
| Dienstag | 9 Std 15 min | 8 Std | +1 Std 15 min |
| Mittwoch | 8 Std | 8 Std | 0 |
| Donnerstag | 7 Std 45 min | 8 Std | −15 min |
| Freitag | 9 Std | 8 Std | +1 Std |
| Woche | 42 Std 30 min | 40 Std | +2 Std 30 min |
Urlaub, Krankheit und Feiertage
An Urlaubstagen, Krankheitstagen und gesetzlichen Feiertagen arbeitest du nicht – dadurch sollen aber keine Minusstunden entstehen. Wie diese Tage auf das Soll angerechnet werden, ergibt sich aus Vertrag und betrieblichen Regeln; üblich ist, dass das Soll für den Tag entfällt oder als erfüllt gilt.
Werden Überstunden bezahlt?
Ob Überstunden bezahlt, mit Freizeit ausgeglichen oder mit dem Gehalt abgegolten sind, regelt das Arbeitszeitgesetz nicht. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Unabhängig davon gelten die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes; für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hast du mehrere Jobs, werden die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern für diese Grenzen zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG).